Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 01.11.2022 gegründete Verein trägt den Namen: ElbeEulen Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz. „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 06862 Dessau-Roßlau, Clara-Zetkin-Str. 30a Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein fördert eine freundschaftliche Atmosphäre, gegenseitige Hilfe und Akzeptanz sowie speziell das Interesse am Line Dance und Drums Alive für alle Interessierten. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Line Dance –Tanzsports sowie Drums AliveSports verwirklicht. Dazu organisieren und besuchen wir Veranstaltungen wie - Line Dance- und Drums Alive Kurse - Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen - Besuch öffentlicher Country-Treffen und Wettbewerbe Im Verein treffen sich Interessenten jeglichen Alters und aus allen Bevölkerungsschichten, um beim Sport gemeinsam Freizeit zu verbringen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Aufnahmeanträge Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft und der Zahlung des Beitrages.

Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt aus dem Verein

                                                      b) Ausschluss siehe § 5

                                                      c) Auflösung des Vereins

                                                      d) Tod des Mitgliedes

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung ist jeweils bis zum 15ten eines Monats zum Monatsende möglich. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder üben gegenseitige Rücksichtnahme und sind untereinander und mit Gästen kameradschaftlich und freundlich. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des Mitgliedbeitrages für den Verein verpflichtet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer für den Verein tätig ist, kann eine angemessene pauschale Vergütung erhalten. Daneben ist auch ein reiner Auslagenersatz möglich. Die haushaltsrechtlichen Belange des Vereins sind zu berücksichtigen. Näheres regelt ein Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder eine Gebührenordnung.

§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es - das Ansehen des Vereins schädigt (oder seinen Zwecken zuwiderhandelt), - seinen Beitragsverpflichtungen (trotz Mahnung) nicht nachkommt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Einberufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt einen Monatsbeitrag. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge und nach zweimaliger Zahlungsaufforderung wird der Vorstand laut §5 handeln.

§ 7 Organisationsaufbau

Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung

                                               - der Vorstand

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

                                  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

                                  2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

                                  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes

                                  4. Genehmigung der Mittelverwendung durch den Vorstand

                                  5. Satzungsänderungen

                                  6. Beschlussfassung über Anträge

                                  7. Die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 10 Mitglieder bzw. 40 % der Mitglieder diese unter Angabe der zu behandelnden Thematik beim Vorstand schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Zur Wahrung der Frist gelten die Aufgabe der Einladung schriftlich per Brief an die letzte bekannte Anschrift, die Versendung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder die persönliche Übergabe. Tagesordnung und Informationen sind zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit. Stimmen können nicht übertragen werden. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung, Anwesende und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: - Der / die Vorsitzende - Der / die stellvertretende Vorsitzende - Der / die Kassenwart/in - Der / die Schriftführer/in Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sind 2 oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Funktion von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Kassenprüfer

Zur Kontrolle der Haushaltsführung werden 1 x im Kalenderjahr zwei Kassenprüfer die Kassenunterlagen des Vereins prüfen. Das Ergebnis wird den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung im Jahresabschlussbericht mitgeteilt. Der Kassenprüfer ist kein Vorstandsmitglied. Er empfiehlt der Mitgliederversammlung den Kassenwart für das vergangene Berichtsjahr zu entlasten.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für den Zweck des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs.1 S. 2 BGB nicht anzuwenden. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass ein Vorsatz der groben Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mindestens 4 Wochen vorher unter Angaben des Grundes einberufen wurde, beschlossen werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung bedarf einer dreiviertel Mehrheit. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Veränderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Verbandszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Verbandsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Anderenfalls fällt das Vermögen des Vereins bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Verein „Lebenshilfe Roßlau e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.10.2022 von der Mitgliederversammlung der ElbeEulen beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Satzung ist rechtskräftig nach dem Eintrag in das Vereinsregister.